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AGB's

der AEGIS Protect GmbH & Co. KG | Version 1.0 mit Stand vom 06 / 2025

Alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss bzw. die Aufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme in der jeweils gültigen Form als vereinbart.

Etwaige, entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind auch dann, wenn keine Zurückweisung erfolgt, nur und insoweit verbindlich, als die in ausdrücklicher Abänderung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich vereinbart werden.

Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, gelten nur dann als rechtswirksam vereinbart, wenn sie von der AEGIS Protect GmbH & Co. KG (im Nachfolgenden AEGIS Protect genannt) schriftlich bestätigt worden sind. Angebote von AEGIS Protect sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Bei der regelmäßig vorgesehenen Schriftform kommt der Vertrag durch die beiderseitige Unterzeichnung von Auftraggeber und AEGIS Protect zustande. Erteilt der Auftraggeber den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch AEGIS Protect zustande.

1. Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Objektschutz- oder Sonderdienst aus.

a) Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei, soweit nichts anderes vereinbart, ist bei jedem Rundgang Kontrollen der (in Revieren) zusammengefassten Wachobjekte (zu definierten Zeiten) vorgenommen.

b) Der Separat- / Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/In, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist / sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Notruf- und Serviceleitstellen (Überwachung von Gefahren-meldeanlagen und Interventionssteuerung) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

(2) Ausrüstungsgegenstände, wie Wächterkontrollsysteme und andere (Kontroll-)Systeme, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge, Warnsignalgeber, Technische Systeme, Dokumentationsnachweise usw., werden nach entsprechender Vereinbarung gegen ein gesondert zu entrichtendes Entgelt zur Verfügung gestellt.

(3) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und AEGIS Protect werden in besonderen Verträgen vereinbart.

(4) AEGIS Protect erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmer-überlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei AEGIS Protect.

(5) AEGIS Protect ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

2. Dienstanweisung

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend der näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3. Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Unternehmen auf etwaige besondere Gefahren auf seinem Gelände / in seinem Gebäude und etwa vorhandene Rettungseinrichtungen hinzuweisen.

4. Aufenthaltsräume / WC

Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Mitarbeiter von AEGIS Protect geeignete Räume und WC kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Benutzung der Räume sowie auch für die Begehung des Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

5. Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber in dreifacher Ausführung rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet AEGIS Protect im Rahmen der Ziffer 10.

(3) Der Auftraggeber gibt die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können.

(4) Anschriftenänderungen müssen AEGIS Protect umgehend mitgeteilt werden.

(5) In den Fällen, in denen AEGIS Protect über aufgeschaltete Gefahrenmeldeanlagen die Intervention / Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

6. Objekteinweisung

(1) Vor der Tätigkeitsaufnahme durch AEGIS Protect ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter von AEGIS Protect in das Objekt einzuweisen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel (siehe Ziffer 5) zu übergeben.

(2) Erfolgt eine Einweisung - gleich aus welchen Gründen - nicht, so kann der Auftraggeber bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung oder Einweisung in das Objekt zurückzuführen sind, AEGIS Protect nicht schadenersatzpflichtig machen.

(3) AEGIS Protect wird es gestattet, innerhalb des betreuten Objekts für Angestellte, Fremdfirmen, Bewohner und Besucher kenntlich, ein Firmenschild anzubringen, aus dem ersichtlich ist, dass das Objekt von AEGIS Protect betreut wird und wie AEGIS Protect erreichbar ist. Die Kosten hierfür werden von AEGIS Protect übernommen.

6. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung von AEGIS Protect zwecks Abhilfe mitzuteilen.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn AEGIS Protect nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

7. Auftragsdauer

Der Vertrag läuft, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr, usw.

8. Ausführung durch andere Unternehmen

AEGIS Protect ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber und Auftragsprofil, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

9. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann AEGIS Protect den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist AEGIS Protect verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

10. Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(2) Gibt AEGIS Protect den Standort bzw. einen umfassenden Sicherheitsauftrag (z. B. ein zusammenhängendes Bewachungsrevier) auf, so ist AEGIS Protect ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

11. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

12. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung von AEGIS Protect für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen, auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden, beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf, die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden, beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(3) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherungspflicht für AEGIS Protect. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheits-dienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

(4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.

(5) Benutzt AEGIS Protect ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,- Euro abzuschließen. Die Haftung von AEGIS Protect für Schäden an diesem Kraftfahrzeug ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung von 500,- Euro begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber entgegen seiner Verpflichtung keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Dies gilt nicht, soweit AEGIS Protect seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

(6) AEGIS Protect haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarme mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommunikationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden.

(7) Der Auftraggeber sichert AEGIS Protect zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet AEGIS Protect bei einem Verlust dieses Schlüssels, der durch AEGIS Protect zu vertreten ist, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.

(8) Nutzt AEGIS Protect im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Auftraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigung auf das für die Durchführung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (z. B. durch Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet AEGIS Protect nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre.

(9) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die von AEGIS Protect abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen.

(10) Im Falle eines Sicherheitsvorfalls verpflichtet sich der Auftragnehmer, unverzüglich den Auftraggeber zu informieren und mit den zuständigen Behörden vollumfänglich zusammenzuarbeiten, um den Vorfall zu untersuchen und zu bewältigen.

13. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber AEGIS Protect geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, AEGIS Protect unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

14. Haftpflichtversicherung und Nachweise

AEGIS Protect ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 12 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378).

15. Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.

(2) Im Verzugsfall hat AEGIS Protect Anspruch auf Verzugszinsen in banküblicher Höhe.

(3) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

16. Preisänderung

(1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum zehnten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.

17. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

(1) Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zudem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.

(2) AEGIS Protect ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn auf Seiten des Auftraggebers Zahlungsunfähigkeit eintritt, dieser Insolvenz anmeldet, eine Insolvenzmeldung unmittelbar bevorsteht oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts in Verzug befindet.

(3) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

18. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von AEGIS Protect zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, AEGIS Protect für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von AEGIS Protect nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

(3) In jedem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, AEGIS Protect bei mittelbarer oder unmittelbarer Anstellung eines Mitarbeiters des Unternehmens eine Personalvermittlungsgebühr in Höhe von 6 Brutto-Monatslöhnen zu erstatten.

19. Datenschutz

Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung seiner Dienste moderne Überwachungstechnologien einzusetzen. Die Verwendung dieser Technologien erfolgt unter strikter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und dient ausschließlich der Erfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen.

20. Geheimhaltungspflicht

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen und Daten, die ihm im Rahmen der Ausführung seiner Dienstleistungen zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Unter vertrauliche Informationen fallen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, personenbezogene Daten, Sicherheitsprotokolle, Zugangscodes, sowie jegliche Informationen über Geschäftspraktiken, Kunden, Lieferanten und interne Vorgänge des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer wird sämtliche erhaltenen Informationen nur in dem Umfang verwenden, wie es zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten notwendig ist. Eine Weitergabe an Dritte, außer an berechtigte Mitarbeiter oder nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, ist untersagt.

Diese Geheimhaltungsverpflichtungen gelten entsprechend für alle Subunternehmer und Drittanbieter, die vom Auftragnehmer in die Durchführung seiner Dienstleistungen einbezogen werden.

21. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Der Gerichtsstand ist Münster. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

a) die in den Klagewegen in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

22. Werbung/Referenz

AEGIS Protect ist jederzeit berechtigt, ab Auftragserteilung die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber gegenüber Dritten als Referenz zu verwenden. AEGIS Protect ist ferner berechtigt, erbrachte Leistungen für Eigenwerbung zu Akquise-Zwecken etwa im Rahmen von Referenzlisten, Internet-Veröffentlichungen, bei öffentlichen Ausschreibungen etc. zu verwenden. Dieses beinhaltet auch das Recht zur Verwendung des Namens des Auftraggebers und dessen Logo auf den Webseiten der KMS Unternehmensgruppe und AEGIS Protect.

23. Schlussbestimmung

Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen bleibt berührt.

Lieferbedingungen

der AEGIS Protect GmbH & Co. KG | Gemäß Incoterms® 2020

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen alle unsere Lieferungen gemäß den internationalen Lieferbedingungen der Incoterms® 2020.

Standard-Lieferklausel

Unsere Lieferungen erfolgen – sofern nicht anders schriftlich vereinbart – auf Basis DAP (Delivered at Place), benannter Empfängerort, gemäß Incoterms® 2020.

Individuelle Absprachen

Abweichende Lieferbedingungen (z. B. EXW, FCA, CPT oder DDP) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien im jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung.

Hinweis

Die Incoterms® regeln ausschließlich den Gefahren- und Kostenübergang zwischen Verkäufer und Käufer, nicht jedoch Zahlungsbedingungen oder Eigentumsübertragungen. Diese werden individuell im jeweiligen Vertragsverhältnis festgelegt.

Erweiterte Liste der unterstützten Incoterms®-Klauseln

Je nach Projekt, Branche oder Kundenwunsch liefern wir auf Wunsch auch nach folgenden Incoterms® 2020-Klauseln:

  • EXW – Ex Works / Ab Werk
  • FCA – Free Carrier / Frei Frachtführer
  • DAP – Delivered at Place / Geliefert benannter Ort
  • DDP – Delivered Duty Paid / Geliefert verzollt
  • CPT – Carriage Paid To / Frachtfrei
  • CIP, FOB, CIF – auf Anfrage (insbesondere bei See-/Luftfracht)